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Merkblätter

Mieterausbau: Schutzklausel für Mietvertrag »

Vertragliche Risikoabsicherung beim Mieterausbau: Der Vermieter/Grundeigentümer kann mittels mietvertraglicher Vorkehrung einem drohenden Bauhandwerkerpfandrecht aus einem Mieterausbau teilweise vorbeugen.

Mieterbau: Bauhandwerkerpfandrecht »

Baut der Mieter, z.B. bei Rohbauten die Mieträume um, so kann dem Grundeigentümer die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts drohen.

Bauhandwerkerpfandrecht: Die Eintragung im Grundbuch »

Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch bedingt ein spezielles, prozessuales Vorgehen.

Bauhandwerkerpfandrecht: Geschützter Bauhandwerker »

Nicht alle Unternehmer geniessen für ihre unbezahlt gebliebenen Werklohnforderungen den Schutz eines Bauhandwerkerpfandrechts.

Bauhandwerkerpfandrecht: Sicherheitleistung durch Grundeigentümer »

Ein Bauhandwerkerpfandrecht wird, resp. bleibt nur im Grundbuch eingetragen, wenn für die Forderungen des Bauhandwerkers sonst keine hinreichende Sicherheit geleistet wurde.

Bauhandwerkerpfandrecht:Direktzahlung des Bauherren »

Mittels Direktzahlungen kann der Bauherr das bei Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmen drohene Doppelzahlungsrisiko vermeiden. Die Vereinbarung hilft jedoch auch dem Bauhandwerker.

Bauhandwerkerpfandrecht: Geschützte Leistung des Bauhandwerkers »

Nicht jede Leistung eines Bauhandwerkers findet den Schutz des Bauhandwerkerpfandrechts.

Abnahmeprotokoll vs. Arbeitsrapport »

Bei Unklarheiten bezüglich der Qualifikation von letzten Arbeiten, welche nach der Bauabgabe erfolgten als Vollendungsarbeiten, ist ein vollständiger und klarer Arbeitsrapport als Beweis aussagekräftiger als ein Abgabeprotokoll.

Fristberechnung (Dreimonatsfrist) »

Das Bauhandwerkerpfandrecht muss innert einer von drei Monaten seit den Vollendungsarbeiten vom Grundbuchverwalter zumindest vorläufig ins Grundbuch eingetragen werden.

Letzte wesentliche Arbeiten »

Nur wesentliche letzte Arbeiten lösen den Beginn der Dreimonatsfrist aus.

Standardprodukt vs. Individualarbeit »

Der Unternehmer, welcher lediglich Material zum Bau liefert, ist nicht in allen Fällen vom Baupfandrechtsschutz ausgeschlossen.


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