Die Dreimonatsfrist
Fristenlauf
- Anfangstermin (frühester Termin):
- nach Abschluss des Werkvertrages
- Endtermin (spätester Termin):
- 3 Monate nach Vollendung der Arbeit1, wobei
- diese wesentlich und unerlässlich zu sein hat
- nebensächliche und geringfügige Arbeiten nicht genügen
- eine Bauplatzräumung genügen könnte2
- der Bezug des Bauwerkes für den Beginn der Dreimonatsfrist3 unmassgeblich ist
- die Zustellung von Ausmass und/oder Schlussabrechnung als Vollendungsmitteilung des Unternehmers verstanden werden kann
- die letzte Arbeit als Garantiearbeit die Dreimonatsfrist nicht hinauszuschieben vermag
- Dreimonatsfrist bei vorzeitiger Beendigung
- Beginn mit der Vertragsaufhebung und nicht mit den letzten Arbeiten
Fristenberechnung
- nach Monaten (Umrechnung in 90 Tage ist nicht statthaft4)
- die Frist endet am letzten Tag der 3 Monate.
1 ZGB 839 Abs. 2
2 umstritten / einzellfallabhängig
3 Verwirkungsfrist
4 die Dreimonatsfrist kann daher minimal 89 maximal 94 Tage betragen.







