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Die Dreimonatsfrist

Fristenlauf

  • Anfangstermin (frühester Termin):
    • nach Abschluss des Werkvertrages
  • Endtermin (spätester Termin):
    • 3 Monate nach Vollendung der Arbeit1, wobei
    • diese wesentlich und unerlässlich zu sein hat
    • nebensächliche und geringfügige Arbeiten nicht genügen
    • eine Bauplatzräumung genügen könnte2
    • der Bezug des Bauwerkes für den Beginn der Dreimonatsfrist3 unmassgeblich ist
    • die Zustellung von Ausmass und/oder Schlussabrechnung als Vollendungsmitteilung des Unternehmers verstanden werden kann
    • die letzte Arbeit als Garantiearbeit die Dreimonatsfrist nicht hinauszuschieben vermag
  • Dreimonatsfrist bei vorzeitiger Beendigung
    • Beginn mit der Vertragsaufhebung und nicht mit den letzten Arbeiten

Fristenberechnung

  • nach Monaten (Umrechnung in 90 Tage ist nicht statthaft4)
  • die Frist endet am letzten Tag der 3 Monate.

1 ZGB 839 Abs. 2

2 umstritten / einzellfallabhängig

3 Verwirkungsfrist

4 die Dreimonatsfrist kann daher minimal 89 maximal 94 Tage betragen.


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